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   VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917   

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VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917 (https://dejure.org/2020,39701)
VG München, Entscheidung vom 09.11.2020 - M 8 K 20.2917 (https://dejure.org/2020,39701)
VG München, Entscheidung vom 09. November 2020 - M 8 K 20.2917 (https://dejure.org/2020,39701)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, § ... 124, § 124 a Abs. 4, § 154 Abs. 1, § 167; BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 8 Nr. 2, Art. 59, Art. 60 S. 1 Nr. 1,Art. 68 Abs. 1 S. 1, Art. 71; BauGB § 29 f., § 34; BauNVO § 16 Abs. 2; RDGEG § 3, § 5
    Vorbescheid für Neubau einer Wohnanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917
    Dies ist der Fall, wenn es in der näheren Umgebung Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Bei der Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist entsprechend dem aufgezeigten Maßstab eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in ihren Maßen, d.h. insbesondere den genannten, nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maßbestimmungsfaktoren Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise auch hinsichtlich des Verhältnisses zur Freifläche, zueinander in Beziehung zu setzen sind, weil Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO prägen, sondern ihre optische maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild erzielen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17, 20; B.v. 25.7.2018 - 4 B 35.18 - juris Rn. 4).

    Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur bauaufsichtlichen Prüfung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - juris Rn. 33; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 10; B.v. 20.8.1998 - 4 B 79.98 - juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 9; B.v. 27.3.2018 - 4 B 60.17 - juris Rn. 7), wobei darauf abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2018 - 4 B 60.17 - juris Rn. 7).

    Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - juris Rn. 5; B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Da bei Prüfung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wie dargelegt - eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, bei der die vorhandenen Gebäude "in der näheren Umgebung" vorrangig im Hinblick auf ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich nach ihrem Verhältnis zur umgebenden Freifläche zueinander in Beziehung zu setzen sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20), erschließt es sich auch nicht, dass die "nähere Umgebung" hinsichtlich des Maßbestimmungsfaktors des Verhältnisses der bebauten zur Freifläche anders zu bestimmen ist bzw. überhaupt bestimmt werden dürfte als hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Übrigen.

    Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfen künftige Ereignisse - und damit auch eine mögliche Veränderung der Bebauungsstruktur an der Südostseite der ...straße infolge ihrer Prägung durch die Bebauung entlang der gegenüberliegenden Straßenseite - nicht bereits vorwegnehmend berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 15).

    b) Die vom Kläger geplante Wohnanlage wahrt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den durch die Eigenart der näheren Umgebung bestimmten Rahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und lässt es insoweit auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der sonstigen vorhandenen Bebauung fehlen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17).

    aa) Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der maßgeblichen näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 10).

    Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist insofern alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7;, U.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 13); außer Acht gelassen darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 13; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 13).

    Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Die Übereinstimmung von in Rede stehendem Vorhaben und Referenzobjekten in nur einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben, was der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten, widerspräche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11 spricht vom Verbot der "Rosinentheorie"; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20).

    Dies ergibt sich nicht nur aus den insoweit eindeutigen Formulierungen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der diesem folgenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die von einer kumulierenden Prüfung nur hinsichtlich der Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20; OVG Münster, U.v. 25.4.2018 - 7 A 165.16 - juris Rn. 47; OVG Koblenz, U.v. 8.3.2017 - 8 A 10695/16 - Rn. 28 f.), und der hierfür angegebenen Begründung, dass vermieden werden solle, dass Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension, d.h. in ihrer Kubatur kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917
    Dies ist der Fall, wenn es in der näheren Umgebung Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Bei der Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist entsprechend dem aufgezeigten Maßstab eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in ihren Maßen, d.h. insbesondere den genannten, nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maßbestimmungsfaktoren Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise auch hinsichtlich des Verhältnisses zur Freifläche, zueinander in Beziehung zu setzen sind, weil Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO prägen, sondern ihre optische maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild erzielen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17, 20; B.v. 25.7.2018 - 4 B 35.18 - juris Rn. 4).

    Da bei Prüfung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wie dargelegt - eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, bei der die vorhandenen Gebäude "in der näheren Umgebung" vorrangig im Hinblick auf ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich nach ihrem Verhältnis zur umgebenden Freifläche zueinander in Beziehung zu setzen sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20), erschließt es sich auch nicht, dass die "nähere Umgebung" hinsichtlich des Maßbestimmungsfaktors des Verhältnisses der bebauten zur Freifläche anders zu bestimmen ist bzw. überhaupt bestimmt werden dürfte als hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Übrigen.

    Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist insofern alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7;, U.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 13); außer Acht gelassen darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 13; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 13).

    Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung können im unbeplanten Innenbereich vielmehr grundsätzlich nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1969 - 4 C 12.67 - juris Rn. 14 ff.; U.v. 13.6.1969 - 4 C 234.65 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7).

    Die vorhandene Bebauung kann eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1969 - 4 C 12.67 - juris Rn. 13; U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7).

    Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Allerdings hängt ihre zumindest unterstützende Heranziehung von der jeweiligen konkreten Situation ab, wobei eine unterstützende Heranziehung vor allem bei nach Größe und Zuschnitt gleichen Grundstücken in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 11 f.; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 4).

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Baulücke zwischen zahlreichen bebauten schmalen Grundstücken im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht deshalb mit einer im Vergleich zur vorhandenen Bebauung größeren Grundfläche bebaut werden dürfte, weil dieses Grundstück weitaus tiefer sei als die anderen Grundstücke (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1980 - 4 B 142.80 - juris Rn. 3; unter Bezugnahme darauf BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 11), also trotz des jedenfalls bezogen auf die Grundfläche größeren Baukörpers dieselbe Grundflächenzahl eingehalten werden könnte.

    Dieser bezweckt die Steuerung der Bebauungsdichte (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18).

    Selbst wenn man, was angesichts der durch unterschiedlich große Grundstücke mit unterschiedlichen Zuschnitten geprägten Umgebung nicht zulässig sein dürfte, zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - jedenfalls ohne Beachtung der Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 9) - unterstützend die relative Größe der Grundflächenzahl heranziehen würde, ergäbe sich nichts anderes.

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 1 CS 17.2496

    Erfolglose Anfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau von Reihenhäusern

    Auszug aus VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917
    Dies ist der Fall, wenn es in der näheren Umgebung Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - juris Rn. 5; B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn.15; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    In der Regel gilt jedoch bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 5; U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 16 f.; OVG Koblenz, U.v. 8.3.2017 - 8 A 10695/16 - Rn. 30).

    Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Die Übereinstimmung von in Rede stehendem Vorhaben und Referenzobjekten in nur einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben, was der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten, widerspräche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11 spricht vom Verbot der "Rosinentheorie"; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20).

    Dies ergibt sich nicht nur aus den insoweit eindeutigen Formulierungen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der diesem folgenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die von einer kumulierenden Prüfung nur hinsichtlich der Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 20; OVG Münster, U.v. 25.4.2018 - 7 A 165.16 - juris Rn. 47; OVG Koblenz, U.v. 8.3.2017 - 8 A 10695/16 - Rn. 28 f.), und der hierfür angegebenen Begründung, dass vermieden werden solle, dass Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension, d.h. in ihrer Kubatur kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 20).

    Dieser bezweckt die Steuerung der Bebauungsdichte (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18).

    Die Bebauungsdichte wird - abhängig von der konkreten Situation (vgl. VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 46) - nicht nur durch die relative und optisch allenfalls bei sehr ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Grundstücken wahrnehmbare Grund- bzw. Geschossflächenzahl, sondern insbesondere durch die optisch unabhängig von den Grundstücksgrenzen gut wahrnehmbaren und die Wirkung der Bebauungsdichte deutlich beeinflussenden Gebäudeabstände (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18) und/oder die Größe der verbliebenen Gartenanteile in einem bestimmten Grundstücksbereich bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 12.12.2013 - 2 B 13.1995

    Einfügen; Maß der baulichen Nutzung

    Auszug aus VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917
    Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn.15; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Dass diese (aufgrund der Umständen des konkreten Einzelfalls widerlegliche) Vermutung für die für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung grundsätzlich nicht gelten und vielmehr die gegenüberliegende Straßenseite aus der maßgeblichen näheren Umgebung grundsätzlich auszunehmen sein soll, ist - auch nach der Rechtsprechung der Kammer - nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 34; U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47 f., wo ausdrücklich auch bei der Betrachtung des Verhältnisses von bebauter zu Freifläche die gegenüberliegende Straßenseite miteinbezogen wird; zur Einschränkung des maßgeblichen Gevierts in Fällen der vorliegend nicht gegebenen Lage des Baugrundstücks im Gevierts- bzw. Blockinnern vgl. BayVGH, U.v. 8. Mai 2002 - 2 B 99.523 - Umdruck S. 5; VG München, U.v. 16.2.2004 - M 8 K 03.3815 - juris Rn. 24; U.v. 17.9.2007 - M 8 K 07.2383 - juris Rn. 20).

    Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und die Geschoßflächenzahl - werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.32 - juris Rn. 7, 12; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 17).

    Der Maßbestimmungsfaktor des Verhältnisses von bebauter zu Freifläche ist insoweit nicht kumulativ, d.h. nicht auf dieselben Referenzobjekte beschränkt, anzuwenden (so ausdrücklich VG München, U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47; vgl. zur dahingehenden tatsächlichen Handhabung BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 19; B.v. 12.10.2017 - 15 ZB 17.985 - juris Rn. 11; a.A. Söfker, in: Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 40a ).

    Die Bebauungsdichte wird - abhängig von der konkreten Situation (vgl. VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 46) - nicht nur durch die relative und optisch allenfalls bei sehr ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Grundstücken wahrnehmbare Grund- bzw. Geschossflächenzahl, sondern insbesondere durch die optisch unabhängig von den Grundstücksgrenzen gut wahrnehmbaren und die Wirkung der Bebauungsdichte deutlich beeinflussenden Gebäudeabstände (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18) und/oder die Größe der verbliebenen Gartenanteile in einem bestimmten Grundstücksbereich bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 03.04.2014 - 4 B 12.14

    Maßgebliche Betrachtung für Art und Maß der baulichen Nutzung

    Auszug aus VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917
    Dies ist der Fall, wenn es in der näheren Umgebung Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Bei der Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist entsprechend dem aufgezeigten Maßstab eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in ihren Maßen, d.h. insbesondere den genannten, nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maßbestimmungsfaktoren Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise auch hinsichtlich des Verhältnisses zur Freifläche, zueinander in Beziehung zu setzen sind, weil Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO prägen, sondern ihre optische maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild erzielen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17, 20; B.v. 25.7.2018 - 4 B 35.18 - juris Rn. 4).

    Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und die Geschoßflächenzahl - werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.32 - juris Rn. 7, 12; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 17).

    Allerdings hängt ihre zumindest unterstützende Heranziehung von der jeweiligen konkreten Situation ab, wobei eine unterstützende Heranziehung vor allem bei nach Größe und Zuschnitt gleichen Grundstücken in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 11 f.; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 4).

  • VG München, 25.01.2016 - M 8 K 14.5723

    (Teilweise) erfolgreiche Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für Neubau eines

    Auszug aus VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917
    Dass diese (aufgrund der Umständen des konkreten Einzelfalls widerlegliche) Vermutung für die für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung grundsätzlich nicht gelten und vielmehr die gegenüberliegende Straßenseite aus der maßgeblichen näheren Umgebung grundsätzlich auszunehmen sein soll, ist - auch nach der Rechtsprechung der Kammer - nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 34; U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47 f., wo ausdrücklich auch bei der Betrachtung des Verhältnisses von bebauter zu Freifläche die gegenüberliegende Straßenseite miteinbezogen wird; zur Einschränkung des maßgeblichen Gevierts in Fällen der vorliegend nicht gegebenen Lage des Baugrundstücks im Gevierts- bzw. Blockinnern vgl. BayVGH, U.v. 8. Mai 2002 - 2 B 99.523 - Umdruck S. 5; VG München, U.v. 16.2.2004 - M 8 K 03.3815 - juris Rn. 24; U.v. 17.9.2007 - M 8 K 07.2383 - juris Rn. 20).

    Zudem kann ein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund des insoweit geltenden groben Maßstabs auch in diesem Fall nicht stets wegen einer geringfügigen Überschreitung der in der näheren Umgebung vorhandenen Grundflächen- oder Geschoßflächenzahl verneint werden (vgl. VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 43; U.v. 9.10.2017 - M 8 K 16.2971 - juris Rn. 31).

    Die Bebauungsdichte wird - abhängig von der konkreten Situation (vgl. VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 46) - nicht nur durch die relative und optisch allenfalls bei sehr ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Grundstücken wahrnehmbare Grund- bzw. Geschossflächenzahl, sondern insbesondere durch die optisch unabhängig von den Grundstücksgrenzen gut wahrnehmbaren und die Wirkung der Bebauungsdichte deutlich beeinflussenden Gebäudeabstände (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18) und/oder die Größe der verbliebenen Gartenanteile in einem bestimmten Grundstücksbereich bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 14.03.2013 - 4 B 49.12

    Zum baurechtlichen Einfügungsgebot

    Auszug aus VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917
    Dies ist der Fall, wenn es in der näheren Umgebung Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Leitsatz 2, Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und die Geschoßflächenzahl - werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.32 - juris Rn. 7, 12; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49.12 - juris Rn. 5; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 16.12.2009 - 1 CS 09.1774

    Vorläufiger Rechtschutz; Klage der Gemeinde gegen Baugenehmigung für vier

    Auszug aus VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917
    Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21; B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4).

    Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - juris Rn. 5; B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn.15; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 B 142.80

    Begriff der "zu überbauenden Grundstücksfläche" - Gerichtliche Prüfung einer

    Auszug aus VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917
    Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich für das Maß der zulässigen baulichen Nutzung auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen nicht ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 73.68 - juris Leitsatz; B.v. 21.11.1980 - 4 B 142.80 - juris Rn. 3).

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Baulücke zwischen zahlreichen bebauten schmalen Grundstücken im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht deshalb mit einer im Vergleich zur vorhandenen Bebauung größeren Grundfläche bebaut werden dürfte, weil dieses Grundstück weitaus tiefer sei als die anderen Grundstücke (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1980 - 4 B 142.80 - juris Rn. 3; unter Bezugnahme darauf BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 11), also trotz des jedenfalls bezogen auf die Grundfläche größeren Baukörpers dieselbe Grundflächenzahl eingehalten werden könnte.

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus VG München, 09.11.2020 - M 8 K 20.2917
    Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - juris Rn. 5; B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

    Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn.15; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

  • VGH Bayern, 18.07.2013 - 14 B 11.1238

    Folgen der Gasexplosion in Lehrberg bleiben sichtbar

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 8 A 10695/16

    Einfügen eines Wohnbauvorhabens nach Maß der baulichen Nutzung

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 2 ZB 08.2775

    Einfügen; nähere Umgebung; Maß der baulichen Nutzung

  • VG München, 22.01.2018 - M 8 K 16.3662

    Teilweise Rechtswidrigkeit eines Bauvorbescheides

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 15 ZB 17.985

    Nutzungsänderung eines Lebensmittelmarkts zur Unterkunft für Asylbewerber und

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 27.03.2018 - 4 B 60.17

    Klärungsbedürftigkeit der Funktionslosigkeit von Bebauungsplanfestsetzungen

  • BVerwG, 25.07.2018 - 4 B 35.18

    Zulässigkeit eines Bauvorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 73.68

    Maß der baulichen Nutzung bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

  • VG München, 09.10.2017 - M 8 K 16.2971

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung - Einfügen nach der

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

  • BVerwG, 10.07.2000 - 4 B 39.00

    Bauen im Außenbereich; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Bebauungszusammenhang;

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2017 - 2 A 46/16

    Beantragung der Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die

  • BVerwG, 27.03.2018 - 4 B 50.17

    Verletzung des im Begriff des Einfügens enthaltenen Rücksichtnahmegebots bei

  • VGH Bayern, 10.07.1998 - 2 B 96.2819
  • BVerwG, 24.11.2009 - 4 B 1.09

    Berücksichtigung der horizontalen und auch vertikalen topographischen

  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 2 ZB 12.198

    Vorbescheid; Umgriff; Gemengelage; Spielhalle

  • VGH Bayern, 24.07.2014 - 2 B 14.1099

    Vorbescheid; Gemengelage; Straße; trennende Wirkung

  • VG München, 17.09.2007 - M 8 K 07.2383
  • VG München, 16.02.2004 - M 8 K 03.3815
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

  • VGH Bayern, 14.02.2008 - 15 B 06.3463

    Erteilung eines Bauvorbescheides ohne konkretes Vorhaben

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1982 - 5 S 892/82

    Imkereibetrieb; Bauvoranfrage; Wohngebäude und Betriebsgebäude im Außenbereich

  • VG München, 16.05.2022 - M 8 K 21.3496

    Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung - Vorbescheid

    Bei dem im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung zu prüfenden Verhältnisses von Freifläche zu bebauter Fläche sind dabei nicht nur die Referenzobjekte, sondern die gesamte maßgebliche nähere Umgebung zu betrachten (vgl. VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris Ls., Rn. 43).

    Um zu ermitteln, ob eine vergleichbare "Bebauungsdichte" vorliegt, sind insbesondere auch die Abstände der Gebäude zueinander heranzuziehen (vgl. VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris), zumal hier angesichts unterschiedlicher Grundstückszuschnitte kein Vergleich anhand einer Maßzahl erfolgen kann.

  • VG München, 05.07.2021 - M 8 K 19.4131

    Ablehnung eines Vorbescheidsantrags - Einfügen hinsichtlich der überbaubaren

    Bei dem im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung zu prüfenden Verhältnisses von Freifläche zu bebauter Fläche ist dabei nicht nur die Referenzobjekte, sondern die gesamte maßgebliche nähere Umgebung zu betrachten (vgl. VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris Ls., Rn. 43).

    Mithin wird die Bebauungsdichte - abhängig von der konkreten Situation (vgl. VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris Rn. 45; U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 46) - nicht nur durch die relative und optisch allenfalls bei sehr ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Grundstücken wahrnehmbare Grund- bzw. Geschossflächenzahl, sondern insbesondere durch die optisch unabhängig von den Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 73.68 - juris Leitsatz; B.v. 21.11.1980 - 4 B 142.80 - juris Rn. 3) gut wahrnehmbaren und die Wirkung der Bebauungsdichte deutlich beeinflussenden Gebäudeabstände (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18) und/oder die Größe der verbliebenen Gartenanteile in einem bestimmten Grundstücksbereich bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18).

  • VG München, 08.11.2021 - M 8 K 19.6197

    Baugenehmigung für Neubau unter Beseitigung bestehender Bauten

    Dagegen ist der Maßbestimmungsfaktor des Verhältnisses von bebauter zu Freifläche nicht kumulativ, d.h. nicht auf dieselben Referenzobjekte beschränkt, anzuwenden (vgl. VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris Rn. 43, U.v. 22.1.2018 - M 8 K 16.3662 - juris Rn. 47; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 19).

    Die mit diesem Kriterium bezweckte Steuerung der Bebauungsdichte wird - abhängig von der konkreten Situation (vgl. VG München, U.v. 25.1.2016 - M 8 K 14.5723 - juris Rn. 46) - nicht nur durch die relative und optisch allenfalls bei sehr ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Grundstücken wahrnehmbare Grund- bzw. Geschossflächenzahl, sondern insbesondere durch die optisch unabhängig von den Grundstücksgrenzen gut wahrnehmbaren und die Wirkung der Bebauungsdichte deutlich beeinflussenden Gebäudeabstände (vgl. VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris; BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18; B.v. 14.2.2018 - 1 CS 17.2496 - juris Rn. 18) und/oder die Größe der verbliebenen Gartenanteile in einem bestimmten Grundstücksbereich bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris Rn. 18).

  • VG München, 04.12.2023 - M 8 K 22.6288

    Klage auf Erteilung eines Vorbescheids, Einfügen eines Wohnhauses in die nähere

    Die hier aufgrund unterschiedlicher Grundstücksgrößen zu betrachtenden Gebäudeabstände (vgl. hierzu VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris Rn. 45 f.) sind vor allem im südwestlichen Bereich des Gevierts geringer.
  • VG München, 19.10.2022 - M 9 K 20.3988

    Vorbescheid, Hinreichende Bestimmtheit, Maß der baulichen Nutzung, Rechtmäßige

    Insofern kommt den Gebäudeabständen, die in der Regel optisch als erstes und am einfachsten wahrgenommen werden, bei der Betrachtung des Verhältnisses von bebauter zu Freifläche eine besondere Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris).
  • VG München, 03.07.2023 - M 8 K 23.2862

    Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids, Einfügen nach dem Maß der

    Die hier aufgrund unterschiedlicher Grundstücksgröße zu betrachtenden Gebäudeabstände (vgl. hierzu VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris Rn. 45 f.) sind vor allem im südlichen Bereich des Gevierts geringer.
  • VG München, 06.12.2021 - M 8 K 19.5689

    Vorbescheid für Neubau eines Mehrfamilienhauses im rückwärtigen Teil eines

    Um zu ermitteln, ob eine vergleichbare Dichtestruktur vorliegt, sind insbesondere auch die Abstände der Gebäude zueinander heranzuziehen (vgl. VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris), zumal hier angesichts unterschiedlicher Grundstückszuschnitte kein Vergleich anhand einer Maßzahl erfolgen kann.
  • VG München, 19.09.2022 - M 8 K 21.2311

    Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

    Bei unterschiedlich großen Grundstücken muss ermittelt werden, ob vergleichbare Gebäudeabstände in der näheren Umgebung vorhanden sind (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 9.11.2020 - M 8 K 20.2917 - juris).
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